Search

Artikel 35 – Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

  1. Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.
  2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Ho to reach AI compliance

Our legal experts will help you to reach compliance with the European AI Act and ISO 42001.

Contact us!

Secure the knowledge of our experts!

Subscribe to our free newsletter: