- 1 Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2 Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
Dieser Artikel der Datenschutz-Grundverordnung wird in den Erwägungsgründen (149) (150) (152) der DSGVO näher erläutert.*