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Erwägungsgrund 27

1 Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. 2 Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.


Dieser Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung findet vor allem Ausdruck in Artikel 2 DSGVO (Sachlicher Anwendungsbereich) und Artikel 4 DSGVO (Begriffsbestimmungen).*

Der Bezug zwischen Artikeln und Erwägungsgründen basiert auf der professionellen Einschätzung von activeMind.legal.

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