Eine Zusammenfassung und Gegenüberstellung der bisherigen Urteile deutscher Gerichte dazu, ob Datenschutzverstöße auch wetttbewerbsrechtlich abmahnbar sind.
Update
Der EuGH hat dazu am 4. Oktober 2024 höchstrichterlich geurteilt, siehe unsere ausführliche Besprechung.
LG Stuttgart (20. Mai 2019)
Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob eine unterlassene Unterrichtungspflicht nach Art. 13 DSGVO auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach dem UWG bzw. UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) rechtfertigen kann (Urteil vom 20. Mai 2019, Az.: 35 O 68/18 KfH).
Laut Gericht steht einem Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 3, 3a UWG entgegen, dass ein Verstoß nach § 13 TMG zwar noch als unlautere geschäftliche Handlungen qualifiziert werden kann, nach Wirksamwerden der DSGVO allerdings das TMG keine Anwendung mehr findet. Nationalstaatliches Recht wie das TMG wird aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung vollständig verdrängt, da beide Normtexte den gleichen Inhalt regeln.
In der Folge kann der Anspruch nur auf einen Verstoß gegen Regelungen direkt aus der DSGVO, hier Art. 13, gestützt werden. Das Landgericht ist diesbezüglich der Auffassung, dass die DSGVO für Verstöße in Art. 77 ff. DSGVO einen eigenen abschließenden Sanktionskatalog beinhaltet. Eine andere Intention kann aufgrund der dort getroffenen, umfangreichen Regelungen dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden. Zudem hat die DSGVO keine wettbewerbsrechtliche Zielrichtung. Gestützt werden sollen Betroffene gegen Datenmissbrauch, nicht aber Marktteilnehmer hinsichtlich der Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs.
Zuletzt geht das Landgericht auf Art. 80 DSGVO ein. Dieser regelt die Aktivlegitimation, also ob Einrichtungen oder Organisationen Rechte von Betroffenen in deren Namen geltend machen dürfen. Der nationalen Gesetzgeber ist in Art. 80 Abs. 2 DSGVO ermächtigt, hierfür eigenständige Regelungen zu treffen. Laut Auffassung des Gerichts sind weder die Regelungen aus dem UWG noch aus dem UKlaG als Umsetzung dieses Artikels zu sehen, da die einschlägigen Regelungen bereits vor Wirksamwerden der DSGVO geschaffen wurden. Auch ein diesbezüglicher Wille des nationalen Gesetzgebers ist dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung nicht zu entnehmen. Schließlich sind abweichende Regelungen in Umsetzung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO nur in dessen engen Grenzen möglich.
OLG Hamburg (25. Oktober 2018)
Als erstes Oberlandesgericht hat sich das OLG Hamburg (Urteil vom 25. Oktober 2018, AZ: 3 U 66/17) mit der Frage befasst, ob ein Verstoß gegen die DSGVO einen Rechtsbruch nach §3a UWG darstellt. Es kommt mit einem „Ja, aber“ zu einer vermittelnden Ansicht.
Der Senat ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht der Ansicht, dass die DSGVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschlösse.
Das OLG Hamburg meint damit – einfacher ausgedrückt – dass die Sanktionsregeln der DSGVO noch Platz für die Sanktionsregeln des UWG lassen. Es wendet also § 3a UWG an und prüft dann aber konsequent dessen Voraussetzungen, nämlich ob diese bestimmte datenschutzrechtliche Norm „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat.
In Rechtsprechung und Literatur wird inzwischen zu Recht angenommen, dass insoweit die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
In der Praxis eignet sich als Prüffrage für die jeweilige Norm: „Soll diese Norm auch gleichberechtigte Rahmenbedingungen unter den Mitbewerbern schaffen?“ Dieser Prüfschritt ist ein gutes Korrektiv, um missbräuchliche Abmahnung von Wettbewerbern gegen jeglichen DSGVO-Verstoß zu verhindern. Es lässt aber Abmahnungen in den Fällen zu, in denen die Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ein unfaires Verhalten am Markt darstellt.
Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen und sie sich durchsetzen kann. Wie bei allen neuen Gesetzen wird sich eine gefestigte Rechtsprechung zu den Streitfragen erst im Laufe der Zeit entwickeln. Was für Juristen einen interessanten Prozess darstellt, ist für die Unternehmen allerdings eine schwer zumutbare Rechtsunsicherheit.
Interessant ist vor diesem Hintergrund ein Gesetzesentwurf zur Anpassung des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) und des UWG, der vom Land Bayern am 6. Juli 2018 eingebracht wurde. Darin sollen „Anpassungen im Zivilrecht“ vorgenommen werden, unter anderem durch eine neue Passage im UWG, welche die DSGVO-Vorschriften ausnimmt. Damit wäre klargestellt, dass Datenschutzverstöße nach DSGVO eben nicht wettbewerbsrechtlich abmahnbar sind.
LG Würzburg (13. September 2018)
Das Landgericht (LG) Würzburg musste sich mit der Frage befassen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO einen Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt (Urteil vom 13. September 2018, Az.: 11 O 1741/18 UWG).
Im konkreten Fall hatte eine Rechtsanwältin eine unverschlüsselte Webseite ohne DSGVO-konforme Datenschutzerklärung betrieben. Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei den Verstößen gegen die (im Urteil nicht explizit genannten) Vorschriften der DSGVO um Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht handelt und untersagte der Rechtsanwältin den Weiterbetrieb der Website.
Dass wegen nicht erfüllter Informationspflichten und einer unverschlüsselten Website ein Verstoß gegen die DSGVO vorlag, ist unumstritten. Die Aufsichtsbehörde verhängt in solchen Fällen ein Bußgeld. Die viel diskutierte Frage dreht sich aber darum, ob solch ein datenschutzrechtlicher Verstoß auch wettbewerbsrechtlich abmahnbar ist. Wenn ja, bedeutet dies, dass Wettbewerber direkt gerichtlich über das UWG gegen die Datenschutzverstöße ihrer Mitbewerber vorgehen können.
In der Literatur und von den Behörden gibt es zu dieser Frage keine eindeutige Meinung oder Aussage. Zum Teil geht man davon aus, dass die DSGVO in Kapitel VIII (Art. 77 bis 84 DSGVO) die Rechtsbehelfe gegen Verstöße abschließend regelt. Für ein Vorgehen über das UWG wäre damit kein Platz. Andere sind der Ansicht, dass nur bestimmte Verstöße gegen die DSGVO nach UWG abmahnbar sind, da nicht alle Vorschriften „zumindest auch die Interessen von Wettbewerbern als Marktteilnehmer schützen“ (Art. 3a UWG), sondern der Schutz der DSGVO grundsätzlich nur natürlichen Personen dient. Wieder andere halten jeden Verstoß für abmahnbar, da die Nichteinhaltung der DSGVO immer einen relevanten Marktvorteil darstellt, wenn andere Wettbewerber Zeit und Geld in die Umsetzung der neuen Gesetze stecken mussten.
Eine klare Antwort der Rechtsprechung zu dieser Thematik wäre also äußerst hilfreich. Das LG Würzburg liefert sie aber nicht und geht auf keinen der genannten Streitpunkte ein. Es geht in der Urteilsbegründung schlicht „mit OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (8 U 121/15) […] davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht“ handelt.
Die damaligen OLG-Entscheidungen betreffen jedoch noch das frühere Datenschutzrecht unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG umsetzte. Anstatt sich nun mit der DSGVO und deren Erwägungsgründen auseinanderzusetzen, verwies das LG Würzburg einfach auf die alten Gerichtsurteile und erläuterte dabei nicht einmal, warum trotz neuer Rechtslage der vorliegende Fall gleich zu behandeln ist.
Insgesamt beantwortet das LG Würzburg die Frage, ob datenschutzrechtliche Verstöße abmahnfähig sind, mit einem „Ja“. Das „Warum“ bleiben die Richter jedoch schuldig.
LG Bochum (7. August 2018)
Zu einem entgegengesetzten Urteil in einem ähnlichen Fall kam das LG Bochum (Urteil vom 7. August 2018, AZ: I-12 O 85/18) und lieferte erfreulicherweise eine Begründung mit.
Wie in der Sache des LG Würzburg lag ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO vor – die Informationspflichten waren nicht erfüllt worden. Das Gericht vertrat hier aber die bereits angesprochene Auffassung, dass die Art. 77 bis 84 DSGVO Ansprüche von Mitbewerbern ausschließen und eine abschließende Regelung darstellen. Für das UWG ist damit kein Platz. Die Kammer betonte an dieser Stelle auch, dass diese Frage in der Literatur umstritten und die Meinungsbildung noch im Fluss sei.
Eine ausführliche Darstellung zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen Regelungen der DSGVO finden Sie in diesem Ratgeberartikel bei der activeMind AG.