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Bei einem privaten Mietvertrag ist die DSGVO zu beachten

Klaus Foitzick

Klaus Foitzick

Rechtsanwalt / Geschäftsführer

Mietern steht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber ihren Vermietern zu. Denn das Amtsgericht (AG) Wiesbaden sieht in einem solchen Fall den Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters (Kläger) gem. Art. 2 Abs.1 DSGVO durch die Vermieterin (Beklagte), ihren Ehemann und einem Serviceunternehmen wurde vom Gericht bejaht (Urteil vom 26. April 2021, Az.: 93 C 2338/20).

 

 

Zum Sachverhalt

Dem Urteil des AG Wiesbaden lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Vermieterin hatte einen externen Dienstleister zur Betriebskostenabrechnung beauftragt und dabei die Kontaktdaten des Klägers an die Firma weitergeleitet. Es erfolgte eine WhatsApp Kommunikation zwischen dem Ehemann der Beklagten und dem Kläger wegen dieser Abrechnung. Der Ehemann der Beklagten speicherte hierfür den Namen und die Rufnummer des Klägers. Als der Kläger Auskunft nach Art.15 DSGVO begehrte, erwiderte die Beklagte diesem, dass sie lediglich private und keine institutionelle Vermieterin sei und daher die Daten nicht elektronisch abspeichere.

Sie hefte die Mietverträge lediglich in einem Ordner ab. Die Vorschriften der DSGVO kämen folglich nicht zur Anwendung. Die Vermieterin wurde vom AG Wiesbaden mit der Begründung, dass die DSGVO auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, zur Erteilung der geforderten Datenauskunft verurteilt. Selbst die bloße Sammlung der Mietverträge in einem Ordner erfülle bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des Datenschutzrechts.

In unseren regelmäßigen Besprechungen von Urteilen zum Datenschutzrecht erklären wir Ihnen die Konsequenzen für den Unternehmensalltag.

 

Der Urteilsspruch

Das Gericht führte in seinem Urteil aus:

„Darüber hinaus liegt in der Sammlung der Mietverträge, u.a. auch dem Mietvertrag desklagenden Mieters, ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO vor. Dabei handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 6 DSGVO um jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Der Begriff entspricht weitgehend demjenigen der ‚Datei‘ in der unionsrechtlichen Vorgängervorschrift, der Datenschutzrichtlinie 95/46. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Strukturierung nach bestimmten Kriterien ausreichend, dass die Daten über eine bestimmte Person zur späteren Verwendung leicht wieder auffindbar sind.

Dafür ist nicht erforderlich, dass die Daten in spezifischen Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten sind; sogar eine Sammlung von Handzetteln genügt hierfür (vgl. EuGH, Urteil vom 10.7.2018 – C-25/17 -, NZA 2018, 991 Rn. 57 ff.). Dem genügt die Sammlung der abgehefteten Mietverträge jedenfalls, da diese auch nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert werden kann, z.B. nach den Namen der Mieter oder nach den Wohnungsnummern.“

Auch die Speicherung des Namens und der Nummer des Klägers in WhatsApp sei relevant, da bereits die automatisierte Datenverarbeitung durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer in einem Mobiltelefon erfüllt sei. Auch die Übermittlung an die Betriebskostenabrechnungsfirma und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese, um die Betriebskostenabrechnung zu erstellen, stelle eine automatisierte Verarbeitung dar. Die Betriebskostenabrechnungsfirma agiert in einem solchen Moment als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8, 28 DSGVO. Verantwortliche im Sinne der DSGVO bleibt allerdings weiterhin die Beklagte als Vermieterin, weil diese gegenüber dem Unternehmen über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entschied.

Weiter führt das AG dabei an, dass auch wenn „die Daten durch die Firma A als Auftragsverwalterin verarbeitet werden, richtet sich der Anspruch auf Datenauskunft gegen die Beklagte als Verantwortliche. Die Firma A ist gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. e DSGVO lediglich verpflichtet, angesichts der Art der Verarbeitung die Beklagte als Verantwortliche nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihrer Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person auf Datenauskunft etc. nachzukommen.”

Die Ausnahme der Haushaltprivilegierung gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO kommt nicht in Betracht, da es sich um eine geschäftliche Beziehung handelt und damit keine der ausschließlich persönlichen oder familiären zuordenbaren Tätigkeit mehr vorliegt.

Datenschutzrechtliche Einschätzung

Das Urteil verdeutlicht nochmals, dass Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Erwägungsgrund 18 DSGVO führt an, dass Datensammlungen, die auch dem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Scheinbar private Tätigkeiten, die auch eine geschäftliche Intention verfolgen, unterfallen somit schneller als oft gedacht den Vorgaben des Datenschutzrechts.

Die Entscheidung des AG Wiesbaden ist in sich schlüssig. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das Gericht vorliegend das Haushaltsprivileg nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO ablehnt. Ausschlaggebend war bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich die vertragliche Beziehung zwischen der Vermieterin und des Mieters. Damit hat die Vermieterin die personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit verarbeitet. Die Entscheidung setzt damit das Hauptziel der DSGVO – den Schutz personenbezogener Daten jedes und jeder Einzelnen bestmöglich zu gewährleisten – stringent durch.

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