Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
2 BDSG definiert öffentliche und nicht öffentliche Stellen:
(1) Öffentliche Stellen des Bundes
(2) Öffentliche Stellen der Länder
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder
(4) Nicht-öffentliche Stellen
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nicht-öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen