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Sensible Daten im belgischen Datenschutzrecht

Verarbeitung spezieller Kategorien persönlicher Daten

Art. 8 § 1 des belgischen Datenschutzgesetzes regelt, wann eine Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten im besonderen öffentlichen Interesse ist, u.a.:

  • Verbände mit juristischer Persönlichkeit oder Stiftungen, die primär den Zweck Verteidigung und Förderung von Menschen- und Grundrechten verfolgen,
  • Verarbeitung durch die Stiftung für verschollene und sexuell ausgebeutete Kinder (Fondation pour Enfants Disparus et Sexuellement Exploités),
  • Verbände mit juristischer Persönlichkeit oder
  • Stiftungen, die primär den Zweck der Analyse, Begleitung und Behandlung von strafbarem Sexualverhalten verfolgen

Art. 8 § 2 des belgischen Datenschutzgesetzes regelt, dass der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter:

  • eine Liste von Kategorien von Personen, die Zugriff auf besondere personenbezogene Daten haben, samt einer Funktionsbeschreibung hinsichtlich der Verarbeitung, führt und diese der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorlegt
  • sicherstellt, dass alle Personen, die Daten verarbeiten gesetzlich oder vertraglich verarbeiten, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind

Art. 9 des belgischen Datenschutzgesetzes enthält sinngemäß die gleichen Voraussetzungen wie Art. 8 § 2 für die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten.

Verarbeitung von Daten bzgl. strafrechtlicher Verurteilungen und Straftaten

Gemäß Art. 8 (3) des belgischen Datenschutzgesetzes,  Verbände und Stiftung nach § 1 dürfen Akten über Personen, die verdächtigt werden, Straftaten begangen zu haben, oder Verurteilungen von Straftätern führen.

Nach Art. 10 § 1 des belgischen Datenschutzgesetzes ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen zulässig:

  • durch natürliche oder juristische Personen (privat oder öffentlich) im Rahmen ihrer eigenen Rechtsstreitigkeiten
  • durch Rechtsanwälte oder andere Rechtsberater für die Verteidigung von Mandanten
  • durch andere Personen, wenn die Verarbeitung zwingend notwendig ist für die Erfüllung von Pflichten im besonderen öffentlichen Interesse, die sich aus einem Gesetz, Dekret oder Rechtsakt der EU oder einer Verordnung ergeben
  • wenn sie zwingend notwendig für im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken ist
  • wenn die betroffene Person ausdrücklich und schriftlich in die Verarbeitung zu einem konkret beschriebenen Zweck eingewilligt hat und die Verarbeitung auf diesen Zweck beschränkt ist
  • wenn die genannten Daten ausdrücklich zu bestimmten Zwecken durch die betroffene Person veröffentlicht wurden und die Verarbeitung auf diesen Zweck beschränkt ist

Art. 10 § 2 des belgischen Datenschutzgesetzes enthält sinngemäß die gleichen Voraussetzungen wie Art. 8 § 2 für die Verarbeitung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten.

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