Art. 23 setzt Art. 35 Abs. 10 DSGVO dergestalt um, dass eine ausführliche Datenschutzfolgeabschätzung vor Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit auch dann durchzuführen ist, wenn bei Prüfung der Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen Art. 6 Abs. 1 lit. c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung) und e (Gründe des öffentlichen Interesses) DSGVO bereits eine allgemeine Folgenabschätzung erfolgt ist.