Ausnahmen zu den Informationspflichten
Für folgende Bereiche wurde die Informationspflicht nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO auf Grundlage der Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DSGVO beschränkt. In diesen Bereichen gibt es folglich Ausnahmen von der Informationspflicht:
- Kriminalität und Besteuerung allgemein und im Besonderen bei Risikobewertungssystemen
- Einwanderung
- Information, die wegen eines Gesetzes oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren offenzulegen ist
- Funktionen zum Schutz der Öffentlichkeit
- Audits durch Generalauditoren der Länder des vereinigten Königreichs
- Funktionen der Bank of England
- Regulatorische Funktionen in Bezug auf Rechtsdienste, das Gesundheitswesen und Kinderdienste
- regulatorische Funktionen bestimmter anderer Personen (öffentliche Ämter)
- parlamentarisches Privileg
- gerichtliche Ernennungen, gerichtliche Unabhängigkeit und Gerichtsverfahren
- Ehren, Würden und Ernennungen der Krone
- anwaltliches Berufsgeheimnis
- Selbstbeschuldigung
- Unternehmensfinanzen
- Prognosen des Managements
- Verhandlungen mit dem Betroffenen
- vertrauliche Referenzen
- Prüfungsskripten und Prüfungsnoten