Angemessene Gebühren
Klausel 12 DPA gibt dem Staatssekretär die Möglichkeit, die „angemessene Gebühren“, welche die Datenschutzverantwortlichen bei der Beantwortung offensichtlich unbegründeter oder übermäßiger Anträge (Artikel 12 Absatz 5 DSGVO) und für die Bereitstellung weiterer Kopien (Artikel 15 Absatz 3 DSGVO) erheben können, zu begrenzen. Der Staatssekretär kann ferner von den Datenschutzverantwortlichen verlangen, dass sie Leitlinien über die Gebühren, die sie erheben, veröffentlichen und regeln, was diese Leitlinien enthalten müssen.
Ausnahme für Kreditanstalten
Die Rechte einer betroffenen Person zu Verarbeitungsbestätigung, Datenzugang und Schutzmaßnahmen für Drittländer-Übertragungen kann für die Verarbeitung von Daten bzgl. der finanziellen Situation, wo der Datenschutzverantwortliche eine Kreditanstalt (im Sinne von Klausel 13 des Consumer Credit Act von 1974, Abschnitt 145 (8) ist, beschränkt werden.
Weitere Beschränkungen der Rechte betroffener Personen
Zu den Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person verweist der DPA in Klausel 15 auf die Anhänge des DPA. Dort werden die Gründe für Beschränkungen, die nach Art. 23 DSGVO auf nationaler Ebene vorgenommen werden können, aufgelistet:
- Kriminalität und Besteuerung allgemein und im Besonderen bei Risikobewertungssystemen.
- Einwanderung
- Informationen die wegen eines Gesetzes oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren offenzulegen ist
- Funktionen zum Schutz der Öffentlichkeit
- Audits durch Generalauditoren der Länder des vereinigten Königreichs
- Funktionen der Bank of England
- Regulatorische Funktionen in Bezug auf Rechtsdienste, das Gesundheitswesen und Kinderdienste
- regulatorische Funktionen bestimmter anderer Personen (öffentliche Ämter)
- parlamentarisches Privileg
- gerichtliche Ernennungen, gerichtliche Unabhängigkeit und Gerichtsverfahren
- Ehren, Würden und Ernennungen der Krone
Auskunftsrecht
Für das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 bis 3 gilt außerdem, dass Informationen zurückgehalten werden dürfen, sofern diese Informationen gleichzeitig Informationen über andere Betroffene beinhalten würde. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch dann, wenn diese andere Person dem Gesundheits-, Sozial- oder Bildungspersonal angehört.
Darüber hinaus kann das Auskunftsrecht in folgenden Bereichen unter bestimmten Umständen verweigert werden:
- anwaltliches Berufsgeheimnis
- Selbstbeschuldigung
- Unternehmensfinanzen
- Prognosen des Managements
- Verhandlungen mit dem Betroffenen
- vertrauliche Referenzen
- Prüfungsskripten und Prüfungsnoten
Öffentliches Interesse
Ferner findet sich in Klausel 16 die Befugnis des Staatssekretärs weitere Ausnahmen durch Verordnung zu schaffen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.