Angemessene Sicherheitsmaßnahmen
Wenn Art. 32 DSGVO nicht anwendbar ist, muss der Datenschutzverantwortliche oder Auftragsverarbeiter aber dennoch Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die den Risiken, die sich aus der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeben, angemessen sind.
Nationale Sicherheit
Art. 32 DSGVO gilt nicht für Datenschutzverantwortliche und Auftragsverarbeiter soweit diese personenbezogenen Daten für den Zweck der Wahrung der nationalen Sicherheit oder Verteidigungszwecke verarbeitet.