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Betroffenenrechte nach dänischem Datenschutzrecht

Recht auf Auskunft

Betroffene Personen können eine betroffene Person in angemessenen Abständen das Recht auf Auskunft beantragen (die alte Sechsmonatsregel gilt nicht mehr). Für die Auskunft darf keine Gebühr erhoben werden; für einen zusätzlichen Antrag kann jedoch eine angemessene Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben werden.

Die dänische Datenschutzbehörde stellt eine Vorlage zur Verfügung, wie dem Recht auf Auskunft nachgekommen werden kann: https://www.datatilsynet.dk/media/6813/skabelon_til_en_aftale_vedroerende_faelles_dataansvar.docx (auf Dänisch)

Ausnahme zum Recht auf Auskunft

Laut GPL DPA besteht das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht, wenn nach gründlicher Abwägung deutlich wird, wesentliche private oder öffentliche Interessen den Interessen der betroffenen Person überwiegen (DPA § 22 Abs. 1) – 2).

[Vom öffentlichen Interesse sind umfasst: nationale Sicherheit, Verteidigung, öffentliche Sicherheit, Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Durchsetzung strafrechtlicher Sanktionen.]

Der betroffenen Person dürfen jedoch nur Informationen vorenthalten werden, die tatsächlich dem privaten oder öffentlichen Interesse unterliegen.

Die Regel wird vor allem für Whistleblowing-Berichten, bei denen Anträge auf Zugang verweigert werden können, oder in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen Anwendung finden.

Erfolgt die Verarbeitung der Daten ausschließlich zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken, kann gegebenenfalls ein Recht auf Auskunft abgelehnt werden (DPA § 22 Abs. 6).

Allgemeine Ausnahmen zu den Betroffenenrechten

Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO finden keine Anwendung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken erfolgt (DPA § 22 Abs. 6).

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