Mitarbeiterüberwachung
Das Datenschutzgesetz ändert die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über Videoüberwachung und die Überwachung von E-Mails (Art. 111 Datenschutzgesetz).
Videoüberwachung
Videoüberwachung im Bereich des Arbeitsplatzes oder um den Arbeitsplatz herum ist bei Bedarf erlaubt, um Mitarbeiter oder Eigentum, Produktionskontrolle oder vertrauliche Informationen zu schützen. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Sanitärräume, Garderoben, Kantinen, Raucherbereiche oder Räume, die den Gewerkschaften zur Verfügung gestellt werden, zu überwachen. Die Video-Aufzeichnungen dürfen ausschließlich für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben wurden, und ihre Aufbewahrung ist auf drei Monate beschränkt.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vor Beginn der Videoüberwachung informieren. Bei Neueinstellungen hat der Arbeitgeber die Angaben über Zweck und Umfang der Videoüberwachung schriftlich zu machen. Die aufgezeichneten Bereiche sind anzugeben und die entsprechenden sichtbaren und lesbaren Mitteilungen sind mindestens einen Tag vor dem Start der Videoüberwachung zu machen.
E-Mail-Überwachung
Die Überwachung der beruflichen E-Mails des Mitarbeiters ist zulässig, wenn dies zur Sicherstellung der Arbeitsorganisation, zur vollen Nutzung der Arbeitszeit und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung der Arbeitsmittel erforderlich ist. Diese Überwachung darf die Vertraulichkeit der Korrespondenz und andere Persönlichkeitsrechte eines Mitarbeiters nicht verletzen.
DSFA-Liste der polnischen Aufsichtsbehörden
Die vorgeschlagene DSFA-Liste enthält viele Aktivitäten im Beschäftigungskontext, z.B.:
- Überwachung von Arbeitszeiten und IT-Systemen
- Verarbeitung der biometrischen Daten der Mitarbeiter
- Systeme zur Beurteilung der Mitarbeiterproduktivität und -bewertung
Die vollständige Liste (auf Polnisch) ist verfügbar unter: https://giodo.gov.pl/pl/file/13366
Inoffizielle Übersetzung in Englisch: https://iapp.org/media/pdf/resource_center/Mandatory-DPIA-Poland-klattorneys.pdf