Anwendbarkeit der italienischen Datenschutzgesetzgebung auf Verstorbene
Das italienische Datenschutzgesetz erweitert seinen Geltungsbereich auf die Verstorbenen, nämlich die Durchsetzung der Rechte der Betroffenen (Artikel 15–22 DSGVO). Insbesondere erlaubt Artikel 2-terdecies anderen Personen, die ein Interesse haben (z.B. aus familiären Gründen), die Rechte der betroffenen Personen gegenüber Verstorbenen auszuüben, es sei denn, es ist gesetzlich verboten oder im Falle des direkten Angebots von Diensten der Informationsgesellschaft, wenn der Verstorbene dies durch eine schriftliche Erklärung gewünscht hat.