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Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung gemäß italienischem Datenschutzrecht

Medizinische, biomedizinische und epidemiologische Forschung

Artikel 110 des italienischen Datenschutzgesetzes befreit von der Einholung der Einwilligung betroffener Personen, wenn Gesundheitsdaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im medizinischen, biomedizinischen oder epidemiologischen Bereich verarbeitet werden (unter bestimmten Bedingungen) und wenn eine DSFA durchgeführt und veröffentlicht wird.

Eine Zustimmung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Unterrichtung der interessierten Parteien unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, oder wenn sie riskiert, die Erreichung der Forschungsziele unmöglich zu machen oder ernsthaft zu beeinträchtigen. In diesen Fällen muss (1) der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen ergreifen, (2) das Forschungsprogramm unterliegt einer befürwortenden Stellungnahme der zuständigen Ethikkommission und (3) muss einer vorherigen Konsultation von Garante unterzogen werden.

Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte für wissenschaftliche Forschung oder statistische Zwecke

Garante kann die Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche Forschung oder statistische Zwecke durch Dritte, die in erster Linie solche Tätigkeiten ausüben, genehmigen. Sie ist zulässig, wenn die Unterrichtung der betroffenen Personen unmöglich ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Erreichung der Forschungsziele unmöglich machen oder ernsthaft gefährden könnte. In solchen Situationen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen werden, einschließlich präventiver Formen der Datenminimierung und Anonymisierung (Artikel 110-bis des italienischen Datenschutzgesetzes).

Die weitere Datenverarbeitung durch Dritte kann von Garante auch durch allgemeine Maßnahmen von Amts wegen genehmigt werden. Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlicht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für klinische Tätigkeiten zu Forschungszwecken durch Institute für den Krankenhausaufenthalt und die Behandlung wissenschaftlicher Natur erhoben werden, stellt keine Weiterverarbeitung durch Dritte dar.

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