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Betroffenenrechte nach schwedischem Datenschutzrecht

Ausnahmen zu den Betroffenenrechten

Nach dem schwedischen Datenschutzgesetz ist das Recht auf Information (Art. 1314 GDPR) und auf Auskunft (Art. 15 GDPR) beschränkt, sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Geheimhaltungsvorschriften fallen (Kapitel 5(1) DPA).

Darüber hinaus gilt das Recht auf Auskunft nicht, sofern diese in Fließtexten enthalten sind, welche grobe Entwürfe oder Notizen darstellen, es sei denn,

  • die personenbezogenen Daten wurden an einen bestimmten Dritten übermittelt,
  • die personenbezogenen Daten werden für Archivierungs- oder Statistikzwecke verarbeitet oder
  • sie wurden länger als ein Jahr verarbeitet

(Kapitel 5 Absatz 2 DPA).

Die schwedische Regierung kann weitere Beschränkungen im Rahmen von Art. 23 DSGVO zu den Betroffenenrechten erlassen.

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