Kapitel 6 des schwedischen Datenschutzgesetzes verwaltet die Durchsetzungsbefugnisse der schwedischen Datenschutzbehörde.
Darüber hinaus kann die Behörde zur Verhängung von Geldbußen auch:
- Warnungen aussprechen, wenn ein geplanter Zeitpunkt der Verarbeitung personenbezogener Daten wahrscheinlich gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt;
- Ermahnen, wenn eine laufende Verarbeitung personenbezogener Daten gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt;
- Überprüfungen von Verarbeitungstätigkeiten.
Darüber hinaus können auch Behörden mit Bußgeldern belegt werden. Für weniger schwere Verstöße soll die Geldbuße bis zu 5 Millionen SEK und für schwere Verstöße bis zu 10 Millionen SEK betragen.