Behörden und Einrichtungen
Beschließt die Kommission gegen eine Behörde oder Stelle, die nicht als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsgesetzes 2002 handelt, eine Verwaltungsstrafe zu verhängen, so darf der Betrag der Geldbuße 1.000.000.000 € nicht überschreiten (Teil 6 Abschnitt 141).