Der österreichische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, abweichende Regelungen zur DSGVO zu treffen („Öffnungsklauseln“). So ist eine Einwilligung eines Kindes bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft rechtmäßig, wenn das Kind bereits das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 4 Abs. 4 DSG). Zur Videoüberwachung hat der Gesetzgeber unter dem weiten Begriff der „Bildaufnahmen“ Regelungen in § 12 f. DSG getroffen. Ebenfalls sind Normen zur Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken (z.B. die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke sowie die Verarbeitung im Katastrophenfall) im DSG vorzufinden.
Ein wesentlicher Unterschied zur DSGVO befindet sich in § 4 Abs. 4 DSG. Entsprechend dieser Regelung ist eine unverzügliche Löschung entbehrlich, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann. In diesem Fall ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH diese Vorschrift bewertet und ob diese mit der DSGVO vereinbar ist.
- Spezifische Gesetze und offizielle Richtlinien
- Materieller und territorialer Anwendungsbereich
- Definitionen
- Rechtsgrundsätze
- Rechtsgrundlagen
- Sensible Daten
- Informationspflichten
- E-Marketing (Neuregelung durch ePrivacy Verordnung bleibt abzuwarten)
- Cookies
- Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall
- Rechte der betroffenen Personen
- Auftragsverarbeitung
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Datensicherheit
- Datenschutzverletzungen
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
- Datenschutzbeauftragter
- Zertifizierung
- Datenübermittlung
- Aufsichtsbehörden
- Sanktionen und Bußgelder
- Datenschutz für Beschäftigte
- Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung