Besondere Regelungen zur Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten enthält das DSG in § 49 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei.
Seit der DSGVO entfällt in Österreich die Verpflichtung zur Erstattung von DVR-Meldungen (Datenverarbeitungsregister) an die Datenschutzbehörde und es obliegt dem Verantwortlichen, unter den Voraussetzungen der DSGVO, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu verwalten.