Art. 18 Staatsgesetz 3/2018 besagt, dass keine nationalen Vorschriften zur automatisierten Entscheidungsfindung bestehen. Dennoch regelt Art. 20 Staatsgesetz 3/2018, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verletzung von Vermögens-, Finanz- oder Kreditverpflichtungen durch allgemeine Kreditinformationssysteme rechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang werden häufig automatisierte Entscheidungen gefällt. Es gibt jedoch verschiedene Verpflichtungen, die erfüllt werden müssen, um die Verarbeitung rechtmäßig zu gestalten.