Spanien hat von der Öffnungsklausel nach Art. 32 GDPR keinen Gebrauch gemacht. Spezifische technische und organisatorische Maßnahmen des ehemaligen Datenschutzgesetzes verlieren ihre Gültigkeit, seitdem die DSGVO und das Staatsgesetz 3/2018 in Kraft sind.
Art. 22 Staatsgesetz 3/2018 legt zusätzliche Anforderungen an den Einsatz von Videoüberwachung in Spanien fest. Nach Absatz 1 und 2 kann Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum eingesetzt werden, wenn es notwendig ist, um die Sicherheit von Personen und Eigentum zu schützen. Art. 22 (3) Staatsgesetz 3/2018 besagt ferner, dass die maximale Speicherdauer für Videomaterial einen Monat beträgt. Bei Verstößen ist das Filmmaterial innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der Aufzeichnung auszuhändigen. Absatz 4 legt fest, welche Informationen vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die entsprechenden Leitlinien sind hier erhältlich.