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Datenschutzverletzungen unter französischem Recht

Meldung von Datenschutzgesetz-Verstößen an die französischen Aufsichtsbehörden

Art. 34 regelt, dass Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze Datenpannen oder Sicherheitsvorfälle zwingend umgehend an die CNIL per Einschreiben mit Unterschrift oder auf elektronischem Wege melden müssen. Die Meldung muss ebenfalls eine genaue Beschreibung des Vorfalls, dessen Auswirkung und bereits getroffenen Gegenmaßnahmen enthalten.

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Wenn ein Vorfall nach Art. 34 (b) auch die privaten Beziehungen oder das Privatleben eines Betroffenen (Kunde, Abonnent) betreffen, so muss der Verantwortliche den Betroffenen benachrichtigen, es sei denn die CNIL stellt fest, dass der Verantwortliche die Daten ausreichend pseudonymisiert hat. Die CNIL kann ebenfalls jederzeit verlangen, dass der Verantwortliche Betroffene informiert.

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