Die Commission Nationale de L’informatique et des Libertés hat eine Liste von Verarbeitungen veröffentlicht, wo die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Liste beinhaltet insbesondere folgende Fälle:
- Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die von Gesundheitseinrichtungen oder medizinisch-sozialen Einrichtungen zur Betreuung von Menschen verwendet werden;
- Verarbeitung von genetischen oder biometrischen Daten besonders schutzbedürftigen Personen (Patienten, Mitarbeitern, Kindern usw.);
- Erstellen von Profilen von Personen für das Personalmanagement;
- Überwachung von Mitarbeitern;
- Verarbeitungen, die dazu führen können, dass Betroffene von einem Vertrag ausgeschlossen oder es zu einer Vertragsauflösung kommt;
- Profiling mit Daten aus externen Quellen
- Verarbeitung im Personalbereich, Profiling ausgeschlossen, ausschließlich zur zur Organisation von Personal in einem
- Unternehmen von unter 250 Mitarbeiter;
- Vertragsverwaltung von Lieferantenbeziehungen;
- Verarbeitungen zu Zwecken der Verwaltung von Wahlregistern der Gemeinden;
- Verarbeitung zu Zwecken der Leitung von Betriebsräten;
- Verarbeitung von nicht sensiblen Daten, die von einer Vereinigung, Stiftung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtung für die Verwaltung ihrer Mitglieder und Spender im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten;
- Verarbeitung von Gesundheitsdaten Labor zu Zwecken der Patientenversorgung von durch eine in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem medizinisch-biologischen tätigen Fachkraft;
- Verarbeitungen von Rechtsanwälten und Notaren im Rahmen der Berufsausübung;
- Verarbeitungen von nicht biometrischen, sensiblen oder sehr persönlichen Daten, die ausschließlich zum Verwalten von Zutrittskontrollen und Zeitplänen zur Berechnung der Arbeitszeit.