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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach französischem Recht

Die Commission Nationale de L’informatique et des Libertés hat eine Liste von Verarbeitungen veröffentlicht, wo die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Liste beinhaltet insbesondere folgende Fälle:

  • Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die von Gesundheitseinrichtungen oder medizinisch-sozialen Einrichtungen zur Betreuung von Menschen verwendet werden;
  • Verarbeitung von genetischen oder biometrischen Daten besonders schutzbedürftigen Personen (Patienten, Mitarbeitern, Kindern usw.);
  • Erstellen von Profilen von Personen für das Personalmanagement;
  • Überwachung von Mitarbeitern;
  • Verarbeitungen, die dazu führen können, dass Betroffene von einem Vertrag ausgeschlossen oder es zu einer Vertragsauflösung kommt;
  • Profiling mit Daten aus externen Quellen

Ebenfalls wurde eine Liste veröffentlicht die Verarbeitungsvorgänge ohne Verpflichtung einer DSFA enthält. Die Liste beinhaltet insbesondere folgende Fälle:

  • Verarbeitung im Personalbereich, Profiling ausgeschlossen, ausschließlich zur zur Organisation von Personal in einem
  • Unternehmen von unter 250 Mitarbeiter;
  • Vertragsverwaltung von Lieferantenbeziehungen;
  • Verarbeitungen zu Zwecken der Verwaltung von Wahlregistern der Gemeinden;
  • Verarbeitung zu Zwecken der Leitung von Betriebsräten;
  • Verarbeitung von nicht sensiblen Daten, die von einer Vereinigung, Stiftung oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtung für die Verwaltung ihrer Mitglieder und Spender im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten;
  • Verarbeitung von Gesundheitsdaten Labor zu Zwecken der Patientenversorgung von durch eine in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem medizinisch-biologischen tätigen Fachkraft;
  • Verarbeitungen von Rechtsanwälten und Notaren im Rahmen der Berufsausübung;
  • Verarbeitungen von nicht biometrischen, sensiblen oder sehr persönlichen Daten, die ausschließlich zum Verwalten von Zutrittskontrollen und Zeitplänen zur Berechnung der Arbeitszeit.

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