Gemäß Art. 36 sieht das Gesetz zur Erhaltung des Kulturerbes (code du patrimoine) Regelungen hinsichtlich der Sicherheit der Datenverarbeitung zu den in Art. 89 DSGVO genannten Zwecken, sowie hinsichtlich Aufbewahrungs- und Löschfristen, vor.
Nach Art. 32 III al. 2 müssen keine Informationspflichten erfüllt werden, wenn die Daten nachträglich zu Zwecken gemäß Art. 89 DSGVO verarbeitet werden.