Notwendigkeit der Verarbeitung für die Einhaltung gesetzlich geregelter Pflichten und Aufgaben, die im öffentlichen Interesse vollzogen werden
Gemäß Artikel 5 des tschechischen Datenschutzgesetzes darf der Verantwortliche personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies notwendig ist um die gesetzlich geregelten Pflichten und Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt vorzunehmen. Artikel 5 konkretisiert die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf Artikel 6 (1) (c) und (1) (e) DSGVO.
Danach kann der Verantwortliche personenbezogene Daten auch ohne gesetzliche Regelung verarbeiten, um bestimmte gesetzlich geregelte Pflichten zu erfüllen, wenn es nach seiner Rechtsnatur notwendig ist.
Artikel 5 regelt Ähnliches, um die gesetzlich geregelten Pflichten und Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt vorzunehmen. Personenbezogene Daten können auch ohne gesetzliche Regelung verarbeitet werden, wenn dies seiner Rechtsnatur nach notwendig ist oder im Interesse der öffentlichen Gewalt steht.
Journalistische, akademische, artistische und literarische Zwecke
Gemäß Artikel 17 des tschechischen Datenschutzgesetzes können personenbezogene Daten ohne Einwilligung verarbeitet werden, wenn sie zweckmäßig für journalistische, akademische, artistische oder literarische Zwecke verwendet werden. Die Bestimmung der Zweckmäßigkeit der Verarbeitung darf den Umfang der personenbezogenen Daten nicht außer Betracht lassen, insbesondere ob bestimmte Kategorien oder strafrechtliche Verurteilungen verarbeitet werden.
Einwilligung von Kindern
Gemäß Artikel 7 des tschechischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit den Diensten der Informationsgesellschaft können personenbezogener Daten von Kindern mit ihrer Einwilligung verarbeitet werden, sofern diese 15 Jahre oder älter sind.