Ausnahmen zu den Informationspflichten
Der Verantwortliche ist in bestimmten Fällen von der Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person gem. Art. 13 und 14 DS-GVO befreit, z.B. wenn eine solche Information die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung von Rechtsansprüchen gefährden würde.
Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen
… wenn die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben bzgl. Nationale Sicherheit, Verteidigung, öffentliche Sicherheit, Straftaten und Strafen, Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder andere wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichen Interesse der EU oder Griechenlands gefährden würde. Darüber hinaus gelten die Informationspflichten nicht, wenn sie eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würden.