- 1 Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2 Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.
- Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.
- Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
- In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.
- 1 Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
- die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
- die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
2 § 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
- Ein Vorverfahren findet nicht statt.
- Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.