Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
Dieser Artikel der Datenschutz-Grundverordnung wird in dem Erwägungsgrund (135) der DSGVO näher erläutert.*