Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.
Dieser Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung findet vor allem Ausdruck in Artikel 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) und Artikel 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten).*