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Erwägungsgrund 76

1 Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person sollten in Bezug auf die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung bestimmt werden. 2 Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt.


Dieser Erwägungsgrund der Datenschutz-Grundverordnung findet vor allem Ausdruck in Artikel 24 DSGVO (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) und Artikel 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung).*

Der Bezug zwischen Artikeln und Erwägungsgründen basiert auf der professionellen Einschätzung von activeMind.legal.

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