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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) geändert worden ist.

Schnelleinstieg

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- 1 2 3 4 5 6
Abschnitt 2 Meldungen
Unterabschnitt 1 Grundsätze - 7 8 9 10 11
Unterabschnitt 2 Interne Meldungen - 12 13 14 15 16 17 18
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen - 19 20 21 22 23 24 25 26
Unterabschnitt 4 Externe Meldungen - 27 28 29 30 31
Abschnitt 3 Offenlegung
- 32
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
- 33 34 35 36 37 38 39
Abschnitt 5 Sanktionen
- 40
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
- 41 42

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2 Meldungen

Unterabschnitt 1 Grundsätze

Unterabschnitt 2 Interne Meldungen

Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen

Unterabschnitt 4 Externe Meldungen

Abschnitt 3 Offenlegung

Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen

Abschnitt 5 Sanktionen

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

Artikel 2 bis 10 des HinSchG umfassen Anpassungen an anderen deutschen Gesetzen. Diese Artikel listen wir hier nicht auf.

Der Volltext des Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2023, Teil I, Nr. 140, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2023. Für etwaige Fehler wird keine Haftung übernommen.

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