Home » Gesetzestexte » HinSchG
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) geändert worden ist.
Schnelleinstieg
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
- § 2 Sachlicher Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
- § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
- § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
Abschnitt 2 Meldungen
Unterabschnitt 1 Grundsätze
- § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
- § 8 Vertraulichkeitsgebot
- § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
- § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 11 Dokumentation der Meldungen
Unterabschnitt 2 Interne Meldungen
- § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
- § 13 Aufgaben der internen Meldestellen
- § 14 Organisationsformen interner Meldestellen
- § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
- § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen
- § 17 Verfahren bei internen Meldungen
- § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen
- § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
- § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
- § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
- § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
- § 23 Weitere externe Meldestellen
- § 24 Aufgaben der externen Meldestellen
- § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung
- § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen
Unterabschnitt 4 Externe Meldungen
- § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen
- § 28 Verfahren bei externen Meldungen
- § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
- § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
- § 31 Abschluss des Verfahrens
Abschnitt 3 Offenlegung
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
- § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
- § 34 Weitere geschützte Personen
- § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
- § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
- § 37 Schadensersatz nach Repressalien
- § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
- § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen
Abschnitt 5 Sanktionen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Artikel 2 bis 10 des HinSchG umfassen Anpassungen an anderen deutschen Gesetzen. Diese Artikel listen wir hier nicht auf.
Der Volltext des Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2023, Teil I, Nr. 140, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2023. Für etwaige Fehler wird keine Haftung übernommen.