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Barrierefreiheitserklärung nach BFSG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet bestimmte Wirtschaftsakteure im E-Commerce und Dienstleistungssektor ab 28. Juni 2025 dazu, Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen bereitzustellen. Wir erklären, was diese Barrierefreiheitserklärung enthalten muss und in welcher Form sie zu veröffentlichen ist.

Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung?

Nicht jedes Unternehmen muss eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Die Pflicht trifft Anbieter von Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG. Laut § 1 Abs. 3 BFSG umfasst dies grundsätzlich nur Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, z.B.:

  • Bank- und Finanzdienstleistungen,
  • Telekommunikationsdienste,
  • Verkehrsdienstleistungen im Personenverkehr,
  • Onlineshops und E-Commerce-Plattformen (Vertragsabschlüsse im Online-Handel).

Rein geschäftliche (B2B) Dienste oder bloße Unternehmenswebsites ohne Verbraucherdienstleistung fallen nicht hierunter. Eine Barrierefreiheitserklärung ist also nicht für jede Website pauschal erforderlich, sondern abhängig davon, ob über die Website bzw. App eine BFSG-relevante Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.

Beispiel: Ein reiner Webauftritt zur Firmenpräsentation benötigt keine BFSG-Erklärung. Dagegen muss ein Onlineshop, in dem Verbraucher Waren kaufen können, ab Mitte 2025 eine solche Erklärung bereitstellen.

Ausgenommen von den BFSG-Pflichten sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeitende und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz). Betreiben diese einen Onlineshop, sind sie von der Pflicht befreit. Alle anderen betroffenen Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, ob sie in den BFSG-Anwendungsbereich fallen, um die erforderlichen Informationen fristgerecht bereitstellen zu können.

Inhalt der Barrierefreiheitserklärung nach § 14 BFSG (Anlage 3 BFSG)

Die Informationspflicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG soll Verbrauchern transparent machen, welche Dienstleistungen in welcher Weise nutzbar sind.

Den konkreten Inhalt der vorgeschriebenen Informationen legt Anlage 3 zum BFSG fest. Interessant ist: Der Gesetzestext selbst verwendet den Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ nicht – dieser stammt ursprünglich aus § 12b Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für Behörden. Allerdings stellt die Gesetzesbegründung zu § 14 BFSG klar, dass die nach BFSG verlangten Informationen weitgehend einer Barrierefreiheitserklärung entsprechen. Unternehmen können sich also grob an dem Konzept der behördlichen Erklärung orientieren, müssen jedoch einige besonders vorgeschriebene Elemente beachten.

Zunächst muss die BFSG-Erklärung alle üblichen Verbraucherinformationen (nach Art. 246 EGBGB) enthalten – also die ohnehin gesetzlich erforderlichen Angaben zu Anbieter, Vertragsbedingungen, ggf. Preise, etc. Darüber hinaus schreibt Anlage 3 BFSG folgende zusätzliche Inhalte zwingend vor:

  • Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung: Eine kurze Beschreibung, worum es bei der angebotenen Dienstleistung geht, in einem barrierefreien Format.
  • Erläuterungen zur Nutzung: Alle Beschreibungen und Erläuterungen, die erforderlich sind, um das Verständnis der Durchführung der Dienstleistung zu erleichtern.
  • Erfüllungsgrad der Barrierefreiheitsanforderungen: Eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und, falls relevant, an welchen Stellen noch Barrieren bestehen.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Zusätzlich erwähnt Anlage 3 BFSG, dass die Informationen auch eine Beschreibung der für die jeweilige Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen selbst enthalten sollen. Dies dient der Nachvollziehbarkeit (Gestaltung und Durchführung des Dienstes sollen im Lichte der Anforderungen beschrieben werden).

Veröffentlichung und barrierefreie Form der Erklärung

Es reicht nicht, die Inhalte nur intern zu dokumentieren – sie müssen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden – und zwar in barrierefreier Form. Das BFSG schreibt vor, die Informationen entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf „andere deutlich wahrnehmbare Weise“ bereitzustellen.

Für Onlinedienste bietet sich an, eine gut sichtbare Seite im Webauftritt (z.B. über die Footer-Navigation oder das Hauptmenü) mit dem Titel „Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“ zu erstellen, die alle genannten Inhalte enthält.

Die Form der Erklärung muss selbst barrierefrei sein. Gemäß BFSG bedeutet das, dass beim Gestalten dieser Informationsseite dieselben Prinzipien gelten wie für die Dienstleistung selbst.

  • Konkret sollte der Text für Screenreader vollständig auslesbar sein,
  • eine leicht verständliche Sprache verwenden (möglichst Leichte Sprache oder zumindest klar und einfach formuliert) und
  • mit ausreichendem Kontrast sowie gut lesbarer Schrift präsentiert werden.

Zudem besteht eine Aufbewahrungs- und Aktualisierungspflicht: Der Dienstleistungserbringer muss diese Erklärung so lange vorhalten (und bei Bedarf aktualisieren), wie er die entsprechende Dienstleistung anbietet.

Tipp: Lesen Sie vertiefend dazu unsere Empfehlungen für barrierefreie Websites.

Unterschied zur Barrierefreiheitserklärung nach § 12b BGG (Behörden)

Bereits seit einigen Jahren sind öffentliche Stellen verpflichtet, für ihre Websites und Apps eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitzustellen (§ 12b BGG i.V.m. BITV 2.0). Diese Pflicht unterscheidet sich in mehreren Punkten von der neuen BFSG-Regelung für Unternehmen:

  • Adressatenkreis: Das BGG gilt für öffentliche Stellen des Bundes (Ministerien, Behörden etc.). Im Gegensatz dazu richtet sich das BFSG an private Wirtschaftsakteure.
  • Umfang der Pflicht: Behörden müssen für jeden ihrer Webauftritte und mobilen Anwendungen eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Unternehmen hingegen müssen die BFSG-Erklärung pro Dienstleistung bereitstellen.
  • Inhaltliche Schwerpunkte: Die behördliche Erklärung konzentriert sich auf den Zugänglichkeitsstatus der Website oder App. Die BFSG-Erklärung beschreibt, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden.

Hinweis: Für privatwirtschaftliche Dienstleister im E-Commerce oder Verbraucherservice gilt ausschließlich das BFSG (soweit anwendbar), für den öffentlichen Sektor ausschließlich das BGG/die BITV.

Umsetzungshinweis und Folgen bei Verstößen

Für betroffene Unternehmen bedeutet die neue Informationspflicht, dass sie spätestens bis 28. Juni 2025 eine vollständige Barrierefreiheitserklärung erstellen und veröffentlichen sollten. Die Erstellung kann in bestehende Compliance-Strukturen integriert werden, etwa im Rahmen der Websitegestaltung oder AGB-Pflege.

Die Einhaltung der Informationspflicht zur Barrierefreiheit ist nicht nur „nice to have“, sondern sanktioniert. Unterlässt ein Unternehmen die vorgeschriebenen Angaben oder stellt sie nicht barrierefrei bereit, drohen behördliche Maßnahmen und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Vorschriften des BFSG durch die Gerichte als Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG ausgelegt werden – fehlende Erklärungen könnten dann auch von Wettbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Fazit

Das BFSG bringt neue Dokumentations- und Informationspflichten mit sich, die Unternehmen im E-Commerce und Dienstleistungsbereich umgehend berücksichtigen müssen. Eine gut gemachte Barrierefreiheitserklärung – rechtlich korrekt, barrierefrei aufbereitet und aktuell gehalten – ist dabei nicht nur Pflicht, sondern integraler Baustein für ein inklusives und rechtssicheres Onlineangebot.

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