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Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz lässt auf sich warten

Wird der jahrzehntelange Streit um die Schaffung eines bereichsspezifischen Gesetzes zum Schutz der Arbeitnehmerdaten beiläufig beigelegt? Die Bundesregierung hatte dies zumindest in ihrer veröffentlichten Digitalstrategie für das Quartal 4/2023 angekündigt. Doch noch ist vom neuen Beschäftigtendatenschutzgesetz nichts zu sehen.

Gesetz für 2023 geplant, lässt aber auf sich warten

Das geplante Gesetz, welches für das vierte Quartal 2023 angekündigt war, lässt noch auf sich warten. Bereits im Koalitionsvertrag der Ampel war folgendes Postulat zu lesen:

„Wir schaffen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, um Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu erreichen und die Persönlichkeitsrechte effektiv zu schützen.“

Im August 2023 machte die Bundesregierung (scheinbar) Ernst. In ihrer veröffentlichten Digitalstrategie heißt es:

„Von den Öffnungsklauseln der DSGVO werden wir zudem Gebrauch machen, um mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen.“

Diese im letzten Jahr als Paukenschlag wahrgenommene Nachricht, gerät derzeit etwas in Vergessenheit. Dabei konnte man bereits bei der Ankündigung ahnen, dass der zeitliche Rahmen knapp bemessen war. Denn ein für alle Seiten konsensfähiges Beschäftigtendatenschutzgesetz stellt eine Mammutaufgabe dar, wie auch die Historie des Vorhabens unter Beweis stellt.

Jahrzehntelanges Ringen um den Beschäftigtendatenschutz

Das Beschäftigtendatenschutzgesetz ist bisher eher eine Geschichte des Scheiterns. Umso erstaunlicher wäre es, wenn es nun fast schon beiläufig verbindlich kommen würde. Angefangen in den 1980er Jahren, wurde zuletzt im Jahr 2010 ein ernsthafter Versuch unternommen, ein solches Gesetz auf den Weg zu bringen. Das Bundeskabinett (Union und FDP) hatte damals den vorgelegten Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes beschlossen. Allerdings trat dieses im Anschluss nie in Kraft.

Ausblick auf ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz

Neuer Versuch, neues Glück? Die Zeit für das Vorhaben scheint günstig. Denn der Vorstoß wird nur einer von vielen datenstrategischen Vorhaben der Rechtssetzung in nächster Zeit sein. Die große Kritik scheint auszubleiben. Dabei war Kernargument stets die mangelnde Flexibilität eines rechtlichen Korsetts. Befürworter führten dagegen stets ein Mehr an Rechtssicherheit ins Feld.

Faktisch ist der Beschäftigtendatenschutz in Deutschland von Richterrecht geprägt. Zahlreiche Einzelfallentscheidungen zu konkreten Sachverhalten bestimmen bisher das Handeln datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Da kann man schnell den Überblick verlieren.

Auch das noch junge Urteil des EuGHs zu der Generalklausel des § 26 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigungsdaten, zeigt, dass ein nationaler Auffangtatbestand nicht unbedingt die beste Lösung ist, auch wenn er unzweifelhaft einen gewissen Spielraum für Auslegung lässt.

Insgesamt ist ein Beschäftigtendatenschutzgesetz je nach Inhalt konzeptionell sicher sinnig. Zeigt sich doch immer wieder, dass die Überführung einzelner Vorgaben in fachbereichsspezifische Gesetze zu mehr Transparenz für die Rechtsanwender führt. Dabei gibt es immer gute und weniger gute Beispiele, wie das GeschGehG und das TTDSG, zeigen. Der Inhalt des Beschäftigtendatenschutzgesetzes wird demnach maßgeblich für die anschließende Bewertung sein.

Neuigkeiten, wann das Gesetz kommen soll, bleiben derzeit aus. Besser, der Gesetzgeber nimmt sich die notwendige Zeit für ein solch bedeutendes Gesetz, als es mit heißer Nadel zu stricken.

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