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Bundeskartellamt darf bei Meta auch DSGVO-Verstöße feststellen

„Auch eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen.“

So die Pressemitteilung aus Luxemburg über das jüngste Urteil in Sachen Meta. Im zugrundeliegenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-252/21 gegen Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) wird bestätigt, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde bei der Prüfung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auch Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) feststellen kann. Allerdings muss die Wettbewerbsbehörde in solchen Fällen die Entscheidungen oder Untersuchungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß der DSGVO ebenfalls berücksichtigen.

Hintergrund der Entscheidung

Der Fall betrifft das soziale Online-Netzwerk Facebook, das in der Europäischen Union von Meta Platforms Ireland betrieben wird. Nutzer stimmen bei der Anmeldung den Allgemeinen Nutzungsbedingungen von Facebook und den Richtlinien zur Datenverwendung und Verwendung von Cookies zu. Diese Richtlinien erlauben es Meta Platforms Ireland, Daten über die Aktivitäten der Nutzer innerhalb und außerhalb des Netzwerks zu erfassen und mit den Facebook-Konten der betroffenen Nutzer zu verknüpfen. Die erfassten sogenannten Off-Facebook-Daten beziehen sich auf Aktivitäten auf Drittanbieter-Websites und -Apps sowie auf die Nutzung von anderen Online-Diensten des Meta-Konzerns, namentlich Instagram und WhatsApp. Diese Daten ermöglichen es insbesondere, personalisierte Werbenachrichten an Facebook-Nutzer zu senden und deren Daten im großen Stil zu kommerzialisieren.

Das deutsche Bundeskartellamt hatte es untersagt, dass in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen die Nutzung von Facebook durch in Deutschland lebende private Nutzer von der Verarbeitung ihrer Off-Facebook-Daten abhängig gemacht wird, ohne ihre explizite Einwilligung einzuholen. Das Bundeskartellamt argumentierte, dass diese Verarbeitung eine missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung von Meta Platforms Ireland auf dem deutschen Markt für soziale Online-Netzwerke darstelle und nicht mit der DSGVO im Einklang stehe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, bei dem eine Beschwerde gegen diesen Beschluss anhängig ist, legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Befugnis nationaler Wettbewerbsbehörden vor. Hierunter die Einhaltung der DSGVO überhaupt prüfen sowie bestimmte Bestimmungen der DSGVO im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung durch Betreiber sozialer Online-Netzwerke auslegen zu dürfen.

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Das Urteil

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass es im Rahmen der Prüfung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen notwendig sein könne, auch zu prüfen, ob das Verhalten des Unternehmens mit anderen Vorschriften, wie etwa der DSGVO vereinbar sei. Wenn die nationale Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen die DSGVO feststelle, ersetze sie damit jedoch nicht die Aufsichtsbehörden, die gemäß der DSGVO weiterhin zuständig seien. Die Prüfung der DSGVO-Konformität diene ausschließlich dazu, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen und Maßnahmen gemäß dem Wettbewerbsrecht zu ergreifen. Das Gericht betonte, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden verpflichtet seien, sich mit den Aufsichtsbehörden abzustimmen und loyal zusammenzuarbeiten, um eine kohärente Anwendung der DSGVO sicherzustellen.

Der EuGH wies ferner darauf hin, dass die Datenverarbeitung von Meta Platforms Ireland offensichtlich auch besondere Kategorien personenbezogener Daten betreffe, deren Verarbeitung gemäß Art. 9 DSGVO grundsätzlich untersagt sei. Das nationale Gericht müsse prüfen, ob bestimmte Daten die Offenlegung solcher Informationen ermöglichen, unabhängig davon, ob sie den Facebook-Nutzer oder andere natürliche Personen beträfen. Die Frage, ob die Verarbeitung solcher sensiblen Daten ausnahmsweise zulässig sei, weil die betroffene Person diese Daten offensichtlich öffentlich gemacht hätte, wird klar verneint. Das einfache Aufrufen von Websites oder Apps, die solche Informationen offenbaren können, bedeute nicht automatisch, dass die Daten offensichtlich öffentlich gemacht würden. Ebenso wenig gelte dies, wenn ein Nutzer Daten auf solchen Websites oder in solchen Apps eingäbe oder Schaltflächen betätige. Etwas anderes sei nur für den Fall denkbar, wenn der Nutzer explizit darin eingewilligt habe, dass diese Daten öffentlich zugänglich sein sollen.

Der EuGH prüfte auch, ob die allgemeine Datenverarbeitung von Meta Platforms Ireland (einschließlich nicht sensibler Daten) unter die Rechtfertigungsgründe der DSGVO fallen, die eine Verarbeitung ohne explizite Einwilligung der betroffenen Person erlauben können. Stütze man die Verarbeitung allerdings auf die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung mit den Facebook-Nutzern, müsse die Datenverarbeitung objektiv unerlässlich sein, um den Hauptgegenstand des Vertrags erfüllen zu können.

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das nationale Gericht, äußerte der EuGH Zweifel, ob die Personalisierung von Inhalten oder die nahtlose Nutzung der Dienste des Meta-Konzerns dieses Kriterium zwingend voraussetze. Auch ein berechtigtes Interesse Metas an der Finanzierung seiner Dienste könne die fragliche Datenverarbeitung im konkreten Fall nicht rechtfertigen.

Abschließend stellte der EuGH fest, dass die beherrschende Stellung des Betreibers eines sozialen Online-Netzwerks an sich nicht ausschließe, dass die Nutzer wirksam in die Datenverarbeitung durch diesen Betreiber einwilligen können. Allerdings könne eine herausgehobene Stellung eines Online-Dienstes die Wahlfreiheit der Nutzer beeinträchtigen. Daher ist die beherrschende Stellung ein wichtiger Aspekt bei der Prüfung, ob die Einwilligung wirksam und insbesondere freiwillig erteilt worden sei. Meta trage für das Vorliegen einer freiwilligen Einwilligung seiner Nutzer die Beweislast.

Fazit

Erwartungsgemäß entschied der EuGH im vollen Umfang zugunsten der Nutzer. Neben den wettbewerbsrechtlichen Fragen finden grundsätzlich auch datenschutzrechtliche Argumente Platz, ohne die Zuständigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Frage zu stellen.

Interessant ist das Urteil insbesondere in Hinblick auf die Beurteilung der vorausgesetzten Freiwilligkeit einer Einwilligung. Denn für die Bejagung einer bewussten Entscheidung der Nutzer spielt insbesondere auch die marktbeherrschende Stellung der Betreiberplattform eine wichtige Rolle. Je weiter die Reichweite eines sozialen Netzwerks, desto höher der psychische Zwang für die Nutzer den Dienst „koste es, was es wolle“ nutzen zu müssen.

Einen ähnlichen Effekt erzielen alle großen sozialen Netzwerke, die durch ihre Mitgliederzahlen in einer so exponierten Stellung sind, die Bedingungen für ihre Nutzung diktieren zu können. Allein der gesellschaftliche Druck, genau diesen Kanal für die größtmögliche Aufmerksamkeit nutzen zu müssen, führt zu einer unauflöslichen Machtasymmetrie zwischen Plattform-Betreiber und Nutzer.

Nicht zuletzt aufgrund dieser Zwangslage der Nutzer, müssen die Anforderungen an eine rechtmäßige Einwilligung umso höher sein. Ob man unter dieser Prämisse allerdings jemals von einer Freiwilligkeit ausgehen kann, bleibt offen. Konkrete Gestaltungsmöglichkeiten und Anforderungen an eine solche freiwillige Entscheidung stehen in den Sternen. Letztlich ist das vermutlich nur über eine alternativ angebotene entgeltliche Version denkbar.

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