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Darf man Falschparker zur Erstattung einer Anzeige fotografieren?

Klaus Foitzick

Klaus Foitzick

Rechtsanwalt / Geschäftsführer

Dürfen Passanten Falschparker abfotografieren und die Aufnahmen an die Polizei schicken? Über diese Frage entschied das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach und hob zwei Bescheide des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA) zu Falschparker-Fotografien auf (Az.: AN 14 K 22.00468).

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall fotografierten die beiden Kläger unabhängig voneinander zwei falschparkende Autos auf dem Geh- und Radweg mit der Intention Anzeige zu erstatten.

Die Polizei blieb auf die Meldung hin untätig und meldete den Sachverhalt dem BayLDA, da es sich bei KFZ-Kennzeichen um personenbezogene Daten handelt. Das BayLDA verhängte daraufhin gegenüber beiden Klägern eine Verwarnung in Höhe von jeweils 100 Euro. Die Verwarngelder begründete das BayLDA damit, dass vorliegend die Sachverhaltsschilderung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit auch ohne die angefertigte Fotografie möglich sei. Eine telefonische Auskunft unter Angabe der KFZ-Kennzeichen reiche aus. Laut  BayLDA bestand für beide Kläger daher kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an einer solchen Datenverarbeitung und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Fahrzeughalter.

Die beiden Kläger erhoben gegen die kostenpflichtige Verwarnung Klage und forderten die Aufhebung mit der Begründung, dass das Abfotografieren der Falschparker für eine polizeiliche Verfolgung die genaue Schilderung und Dokumentation der Sachlage erforderlich mache.

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Der Urteilsspruch

Das Verwaltungsgericht verband beide Verfahren aufgrund der gemeinsamen Fragestellung zu einer gemeinsamen Verhandlung und urteilte, dass es sich bei der Datenverarbeitung durch das Abfotografieren der Falschparker um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt habe. Das VG Ansbach hob die beiden Bescheide des BayLDA auf.

Das berechtigte Interesse der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nahm das Gericht an. Die Meldung einer Ordnungswidrigkeit mit Hilfe der Übermittlung eines Lichtbildes bei der Polizei stelle ein berechtigtes Interesse dar. Das Gericht begründete die Annahme des berechtigten Interesses vor allem mit dem Erwägungsrund 50 S. 9 DSGVO. Hiernach besteht ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung, wenn eine Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten an eine zuständige Behörde mit der Intention zur  Anzeigeerstattung durch den Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit übermittelt werden. Der Annahme der Beklagten, dass der Erwägungsgrund 50 S. 9 DSGVO sich nur auf Zweckänderungskonstellationen beziehe, widersprach das Gericht. Jedenfalls könne dem Erwägungsgrund 50 S. 9 DSGVO über den bloßen Wortlaut hinaus der allgemeine Rechtsgedanke entnommen werden, dass es als ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen verstanden werden kann, wenn mit der Datenverarbeitung ein Hinweis bei der zuständigen Behörden hinsichtlich einer möglichen Straftat erreicht werden soll.

Weiter wird im Urteil die Erforderlichkeit zur Anfertigung der Lichtbilder damit begründet, dass die Anzeige ordnungswidrig geparkter Fahrzeuge bei einer Polizeiinspektion sich nicht in gleichem Maße durch eine mündliche oder schriftliche Beschreibung der Umstände – etwa durch die Nennung des Kennzeichens des Fahrzeugs, des Standorts und von in Betracht kommenden Zeugen – erreichen lasse. Ein Lichtbild gäbe die tatsächlichen Umstände des Verstoßes auf objektive Weise wieder, während eine rein mündliche Schilderung der Begebenheiten durch subjektive Eindrücke geprägt sei. Dadurch sei die Ausübung des polizeilichen Ermessens hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erschwert. Damit stellte das Gericht fest, dass zur Wahrung der berechtigten Interessen der Kläger – an der Verfolgung der bestehenden Ordnungswidrigkeit – kein milderes und gleich effektives Mittel der Datenverarbeitung als die Ablichtung der Falschparker bestand und damit das Abfotografieren der Falschparker erforderlich für die Anzeigeerstattung war.

Weiter begründete das Gericht das berechtigte Interesse der Kläger mit ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Sicherheit gemäß Art 3 Abs. 1, Art. 6 Var. 2 GRCh (Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Durch die falschparkenden Autos bestünde auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer – wie die Kläger – eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr für ihre körperliche Unversehrtheit.

Wenn Verarbeitungen auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses gestützt werden sollen, ist immer eine Abwägung mit den Rechten der Betroffenen vorzunehmen. Im konkreten Fall war also zu prüfen, ob das berechtigte Interesse der Anzeigeerstatter die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Fahrzeughalter überwog.

Das VG entschied, dass hat das Gericht als geringfügig gegenüber den Interessen der Kläger angesehen die Beklagten aufgrund der begannen Ordnungswidrigkeit mit einer Datenverarbeitung hatten rechnen müssen, so dass Erwägungsgrund 47 S. 4 DSGVO nicht greife. Danach können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen musste. Das Gericht wies deutlich darauf hin, dass gerade kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr besteht. Vielmehr muss das Kennzeichen eines Fahrzeugs stets gut lesbar (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO) und mithin öffentlich zugänglich sein.

Datenschutzrechtliche Beurteilung

Das VG Ansbach hat mit diesem Urteil klargestellt, dass betroffene Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr abfotografieren können, soweit die Verkehrsteilnehmer ein berechtigtes Interesse an der Anzeigeerstattung haben und zugleich die Datenschutzgrundsätze wie etwa den Grundsatz der Datenminimierung beachten. Von Relevanz ist dabei die Wertung des überwiegenden berechtigten Interesses eines Anzeigeerstatters.

Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Aufnahme nicht willkürlich an irgendwen verschickt, sondern zum Zwecke der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit an die Polizei als Sicherheitsbehörde. Diese ist zur vertraulichen Handhabung derartiger Daten verpflichtet ist. Schon deshalb ist der Eingriff in die Rechte der Betroffenen als gering anzusehen.

Empfehlenswert wäre es, dass die Polizei Betroffene darauf hinweist und anordnet, nach einer Anzeigeerstattung die entsprechenden Abbildungen aus den eigenen Smartphones und Laufwerken zu löschen, soweit es zu keiner Verfolgung kommt.

Die Übermittlung solcher Aufnahmen zum Zwecke der Anzeigeerstattung sind nicht als rein privater Vorgang zu bewerten, da die Ausnahme des Haushaltsprivilegs danach Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO in einem solchen Fall nicht greift. Das Abfotografieren der Falschparker dient nicht zur persönlichen oder familiären Tätigkeit, sondern erstreckt sich auf den öffentlichen Raum, um die Lichtbilder anschließend an die Polizei zur Anzeigeerstattung einer Ordnungswidrigkeit weiterzugeben.

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Bedauerlicherweise führt das Gericht in seinem Urteil nicht deutlich genug an, dass ein Anzeigeerstatter – wie im vorliegenden Fall – als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung diverse DSGVO-Pflichten erfüllen muss. Als Verantwortliche der Datenverarbeitung stehen die vorliegenden Anzeigeerstatter gegenüber den betroffenen KFZ-Haltern in der grundlegenden Pflicht, Betroffenenansprüchen wie dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO oder dem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO als auch Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nachzukommen.

Fazit

Das Urteil des VG Ansbach darf nicht als Freibrief für Falschparker-Fotografien verstanden werden. Im Urteil wird die Datenverarbeitung der Lichtbilder nur als rechtmäßig angesehen, weil diese zu Zwecken der Anzeigeerstattung erstellt und genutzt wurden.

Auch in solchen Fällen haben die Verantwortlichen – wie das Gericht deutlich betont – die Grundsätze der DSGVO zu beachten. Hierunter fallen vor allem die Beachtung der Grundsätze der Datenminimierung als auch Erfüllung von Betroffenenrechten. Es ist darauf zu achten, dass das Fotografieren von Passanten im Umfeld der verkehrswidrig parkenden Fahrzeuge zu vermeiden ist.

Insgesamt zeigt das Urteil auf, dass der Datenschutz und seine Grundsätze in Einzelfällen auch im Straßenverkehr von Relevanz sind und dann auch von Privatpersonen zu beachten sind.

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