[vc_row][vc_column][vc_column_text el_class=”klara-blog-intro”]Eine dauerhafte Speicherung von GPS-Daten – ohne bestehende Rechtsgrundlage und transparente Information der Mitarbeiter – verstößt gegen die DSGVO. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden die Klage eines Unternehmens gegen den Bescheid des hessischen Datenschutzbeauftragten, das GPS-Tracking zukünftig zu unterlassen und die erhobenen Daten zu löschen, ab (Urteil vom 17. Januar 2022, Az.: 6 K 1164/21.WI).[/vc_column_text][vc_column_text]
Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Unternehmen der Logistik-Branche, hatte seit dem 1. April 2020 GPS-Systeme in 55 Firmenfahrzeuge eingebaut. Die Klägerin erhob und speicherte mit dem Software-Tool eines anderen Unternehmens Daten zum Tracking ihrer Firmenfahrzeuge. Durch die eingesetzte Software konnte der Live-Standort der jeweiligen Fahrzeuge per GPS bestimmt werden. Zudem erfolgte die Speicherung der Standortdaten und die Messung des Benzinverbrauchs sowie die Verwaltung des Fahrtenschreibers. Eine Zuordnung zum jeweiligen Inhaber war durch die Fahrerkarte möglich, worüber Name, Geburtsdatum des Inhabers und auch eine individuell zugewiesene Nummer ausgelesen werden konnten. Eine Löschung der Daten aus der Fahrerkarte erfolgte alle 28 Tage, während die Daten zu Lenk- und Ruhezeiten nach einem Jahr gelöscht wurden. Alle übrigen Daten wurden für einen Zeitraum von 400 Tagen aufbewahrt. Per GPS erfolgte eine Zusendung der Daten an den Server des Logistik-Unternehmens.
Die Mitarbeiter wurden über das GPS-Tracking der jeweiligen Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt informiert.
In ihrem Verzeichnis der Verarbeitungen nach Art. 30 DSGVO gab die Klägerin an, das GPS-Tracking einzelner Fahrzeuge diene der Verhinderung von Fahrzeug- und oder Benzindiebstählen. Weiter wurde angeführt, dass die Ortung der Fahrzeuge die Koordination von Sonderabholungen bezwecke. In der Datenschutzfolgenabschätzung vom 15. März 2021 führte die Klägerin an, dass das Tracking der Geo-Daten zur Optimierung des Workflows beitrage, die personenbezogenen Daten keine Rolle spielten und überwiegend nicht erfasst würden.
Nachdem der hessische Datenschutzbeauftragte hiervon erfuhr, erließ er gegen die Klägerin einen Bescheid mit dem Inhalt, das GPS-Tracking in Zukunft zu unterlassen und die erhobenen Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob das Logistik-Unternehmen Klage.[/vc_column_text][vc_row_inner content_placement=”middle” el_class=”klara-stoerer”][vc_column_inner][vc_column_text css=”.vc_custom_1619508651028{margin-bottom: 35px !important;}”]
In unseren regelmäßigen Besprechungen von Urteilen zum Datenschutzrecht erklären wir Ihnen die Konsequenzen für den Unternehmensalltag.
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Der Urteilsspruch
Das VG Wiesbaden wies die Klage als unbegründet ab.Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen Beschäftigten aufgrund der Zuordnungsmöglichkeit der jeweiligen Firmenfahrzeuge identifizierbar sind und damit eine nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO rechtfertigungsbedürftige Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte das Tracking der Beschäftigten ohne Rechtsgrundlage und damit unter Verstoß gegen das Rechtmäßigkeitserfordernis nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
Keine Einwilligung
Eine Einwilligung der Beschäftigten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO bzw. § 26 Abs. 2 BDSG wurde im Vorfeld nicht eingeholt und käme nach Auffassung des Gerichts in Ermangelung der fehlenden Freiwilligkeit auch nicht in Betracht.
Keine rechtliche Verpflichtung
Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich auch keine Rechtsgrundlage auf Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Für die Klägerin besteht keine Verpflichtung Aufzeichnungen über die Routen ihrer Mitarbeiter zu führen, da sie keine Mitarbeiter beschäftigt, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben.
Kein überwiegendes berechtigtes Interesses
Das GPS-Tracking lässt sich auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO rechtfertigen, weil im Rahmen einer Interessenabwägung die Interessen der betroffenen Mitarbeiter höher wiegen. Eine Speicherung von Standortdaten von zum Teil über 400 Tagen ist, dem VG Wiesbaden zufolge, nicht verhältnismäßig. Der von der Klägerin verfolgte Zweck, das GPS-Tracking zur Effizienzsteigerung einzusetzen, könne zwar als legitimer Zweck und als geeignet betrachtet werden. Allerdings stellt das GPS-Tracking in Verbindung mit der Speicherung der Standortdaten nicht das mildeste aller gleich effektiv zur Verfügung stehenden Mittel dar.
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Das Gericht bemängelt zudem die fehlende Transparenz, da das Logistik-Unternehmen der Informationspflicht nach Art. 12 ff DSGVO gegenüber den Beschäftigten hinsichtlich des GPS-Trackings nicht nachgekommen war.
Datenschutzrechtliche Beurteilung
Besonders im Beschäftigungskontext müssen Verantwortliche Vorsicht walten lassen. Das Gericht legt in seinem Urteil substantiiert dar, weshalb keine geeignete Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), c), f) DSGVO die vorliegende dauerhafte, anlasslose und geheime GPS-Ortung von Firmenfahrzeugen rechtfertigt.
Eine Überprüfung der Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BDSG, wonach eine Datenverarbeitung auch rechtmäßig ist, wenn es für die Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich ist, wurde vom Gericht nicht vorgenommen. Dies kann sich beispielsweise nach der Stellenbeschreibung und den arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber richten. Eine Ortung zur Diebstahlsprävention und Leistungsüberwachung fällt – wenig überraschend – nicht darunter. Denn eine permanente Überwachung der Beschäftigten während großer Teile der Arbeitszeit verbunden mit einem ständigen Überwachungsdruck, greift schwer in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein. Eine Verarbeitung der Standortdaten in Echtzeit ist dagegen ausreichend. Somit wäre mangels Erforderlichkeit im vorliegenden Fall die anlasslose Verarbeitung der Standortdaten auch nicht über Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Verbindung mit. § 26 Abs. 1 BDSG möglich gewesen.
In der fehlenden Information gegenüber den Beschäftigten liegt zudem ein klarer Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 12 ff DSGVO vor. Ein legitimes Interesse des Arbeitgebers zur geheimen Überwachung seiner Mitarbeiter kann sich nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG bei Verdachtsfällen zur Aufklärung von Straftaten und insoweit zur Beweissicherung ergeben. Die Installation eines GPS-Tracking-Tools verhindert einen potentiellen Diebstahl als solchen aber gerade nicht. Ein potentieller Dieb ließe sich, so das Gericht, auch nicht von der Speicherung der jeweiligen Standortdaten beeindrucken. Vielmehr wäre ein Hinweis, dass das Fahrzeug live überwacht wird, zur Verhinderung von potentiellen Diebstählen hilfreich gewesen.
Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb ein Rückgriff auf veraltete Standortdaten notwendig ist, wenn die Mitarbeiter selbst nichts von den Standortdaten wissen. Aufgrund der mangelnden In-Kenntnis-Setzung der Beschäftigten können diese sich auch nicht selbst über überflüssige Umwege bewusstwerden und damit ihr Fahrverhalten verbessern.[/vc_column_text][vc_row_inner content_placement=”middle” el_class=”klara-stoerer”][vc_column_inner][vc_column_text css=”.vc_custom_1655977488434{margin-bottom: 35px !important;}”]
Tipp: Lesen Sie im Ratgeberartikel unseres Partnerunternehmens activeMind AG, wie eine GPS-Überwachung von Firmenfahrzeugen datenschutzkonform erfolgen kann.
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Fazit
Das Urteil des VG Wiesbaden zeigt einmal mehr, wie schwierig es ist, GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen durchzuführen. Aufgrund der zu beachtenden Aspekte beim Einsatz von GPS-Tracking-Tools, wie dem umfassenden Informieren der Beschäftigten, der ausschließlichen Verarbeitung in Echtzeit, dem Durchführen einer vorherigen Datenschutzfolgenabschätzung und einem dokumentierten Abwägungsprozess, müssen sich Unternehmen unbedingt vor dem Einsatz eines GPS-Tools umfassend mit den datenschutzrechtlichen Fallstricken auseinandersetzen. Von einer leichtfertigen Entscheidung über den Einsatz ist dringend abzuraten.