Beschäftigtendatengesetz: Das sieht der Referentenentwurf vor
Das BeschDG soll den Beschäftigtendatenschutz in das digitale Zeitalter führen. Wir erklären, was der Entwurf für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet.
Franziska Goetz studiert Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München mit einem Schwerpunkt auf Arbeits- und Sozialrecht.
Ihre Tätigkeit bei activeMind.legal umfasst das Schreiben von Artikeln, die Durchführung von Recherchen zu arbeits- und datenschutzrechtlichen Themen sowie die Unterstützung bei datenschutzrechtlichen Projekten.
Das BeschDG soll den Beschäftigtendatenschutz in das digitale Zeitalter führen. Wir erklären, was der Entwurf für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet.
Aktuelle EDSA-Guidelines fordern für die Reichweitenmessung per IP-Erfassung eine Einwilligung, die deutsche DSK widerspricht (zumindest indirekt). Wie sollten Unternehmen sich nun verhalten?
In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 DSGVO – und reicht es letzteren zu erfüllen, um besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten zu dürfen?
Erlauben oder dulden Arbeitgeber die private Nutzung von Internetzugang, E-Mail-Postfach und Telefon im Unternehmen, können sie ggfs. unter das Fernmeldegeheimnis fallen und dürfen dann bestimmte Kontrollen nicht mehr durchführen, ohne sich strafbar zu machen.
Die EU plant neue Standardvertragsklauseln für Datenempfänger im Drittland, die bereits unter die DSGVO fallen. Wir erklären, wieso das endlich Rechtssicherheit bringen und drohende Bußgelder vermeiden könnte.
Der EDSA äußert sich zu Verpflichtungen und Kontrollen beim Einsatz von Dienstleistern und Subdienstleistern im Rahmen der Auftragsverarbeitung.
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