Ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO eine eigene Rechtsgrundlage?
In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 DSGVO – und reicht es letzteren zu erfüllen, um besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten zu dürfen?
Franziska Goetz studiert Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München mit einem Schwerpunkt auf Arbeits- und Sozialrecht.
Ihre Tätigkeit bei activeMind.legal umfasst das Schreiben von Artikeln, die Durchführung von Recherchen zu arbeits- und datenschutzrechtlichen Themen sowie die Unterstützung bei datenschutzrechtlichen Projekten.
In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 DSGVO – und reicht es letzteren zu erfüllen, um besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten zu dürfen?
Erlauben oder dulden Arbeitgeber die private Nutzung von Internetzugang, E-Mail-Postfach und Telefon im Unternehmen, können sie ggfs. unter das Fernmeldegeheimnis fallen und dürfen dann bestimmte Kontrollen nicht mehr durchführen, ohne sich strafbar zu machen.
Die EU plant neue Standardvertragsklauseln für Datenempfänger im Drittland, die bereits unter die DSGVO fallen. Wir erklären, wieso das endlich Rechtssicherheit bringen und drohende Bußgelder vermeiden könnte.
Der EDSA äußert sich zu Verpflichtungen und Kontrollen beim Einsatz von Dienstleistern und Subdienstleistern im Rahmen der Auftragsverarbeitung.
Die EDSA-Guidelines zur Interpretation des Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie untersagen unter anderem die Verarbeitung von IP-Adressen zur Reichweitenmessung ohne Einwilligung. Was nach mehr Datenschutz klingt, dürfte für Nutzer aber auch Nachteile bringen.
Wer ist vom BFSG betroffen? Was sind die Vorgaben zur Barrierefreiheit bei digitalen Produkten und Dienstleistungen? Ein Überblick!
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