Verantwortung beim Einsatz von Auftragsverarbeitern und Subauftragsverarbeitern
Der EDSA äußert sich zu Verpflichtungen und Kontrollen beim Einsatz von Dienstleistern und Subdienstleistern im Rahmen der Auftragsverarbeitung.
Michael Plankemann ist ausgewiesener Experte im Datenschutzrecht und berät insbesondere bei erhöhten Anforderungen und in Querschnittsbereichen.
Durch seine lange Erfahrung als Auditor für Audits nach ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz ist er auch gefragt bei der Beurteilung von IT-Sicherheit sowie der Einschätzung von Risiken.
Der EDSA äußert sich zu Verpflichtungen und Kontrollen beim Einsatz von Dienstleistern und Subdienstleistern im Rahmen der Auftragsverarbeitung.
Die EDSA-Guidelines zur Interpretation des Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie untersagen unter anderem die Verarbeitung von IP-Adressen zur Reichweitenmessung ohne Einwilligung. Was nach mehr Datenschutz klingt, dürfte für Nutzer aber auch Nachteile bringen.
Der EuGH urteilt dazu, ob die DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber nationalem Wettbewerbsrecht entfaltet. Die Auswirkungen könnten für einige Unternehmen teuer werden – sind aber nicht der herbeigeredete Weltuntergang.
Für die Verhängung von DSGVO-Bußgeldern muss feststehen, wer Verantwortlicher für die Verarbeitung ist sowie ob und ggf. wessen Verschulden notwendig ist. Der EuGH schafft nun Klarheit.
Liegt ein tatsächlicher Schadensersatzanspruch vor oder handelt es sich um einen Rechtsmissbrauch?
Urteil des Landgerichts (LG) Bonn vom 11. November 2020 (Az.: 29 OWi-430 Js-OWi 366/20- 1/20)
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