Das DSG geht hinsichtlich der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (§ 5 DSG) grundsätzlich nicht über die Vorgaben der DSGVO hinaus.
Die DSB verweist als Hilfestellung in Bezug auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten, auf die „Leitlinien in Bezug auf Datenschutzbeauftragte“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe.
Diese Leitlinie ist unter folgendem Link abrufbar:
Benachrichtigung des Datenschutzbeauftragten an die Behörden
Die Meldung über die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist an die DSB zu richten. Ein Formular für die Meldung ist jedoch bisher nicht verfügbar.