Meldung von Datenschutzgesetz-Verstößen an Aufsichtsbehörde
Die Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde muss unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden erfolgen, nachdem dem Verantwortlichen diese Verletzung bekannt wurde. Erfolgt die Meldung erst nach Ablauf von 72 Stunden, ist diese Verzögerung zu begründen.
55 DSG verweist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung, auf Art. 33 DSGVO.
Die DSB stellt online auf ihrer Webseite ein Formular bereit um Datenschutzverletzungen zu melden.
Ausnahmen zu Verstoß-Benachrichtigung an betroffene Personen
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
Einschränkungen der Pflicht zur Verstoß-Benachrichtigung der betroffenen Personen
Eine Regelung zur Einschränkung der Benachrichtigung enthält das DSG bei der Verarbeitung von personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheit, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung, in § 56 Abs. 2 DSG.
Demnach kann eine Unterrichtung der betroffenen Person aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist; insb. zur Verhütung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten sowie zum Schutz der öffentlichen und nationalen Sicherheit.