Bei der Bildverarbeitung hat der Verantwortliche, dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte, ausgeschlossen ist (§ 13 DSG).
Besondere Regelungen zur Datensicherheit enthält auch § 54 DSG, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei.