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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach österreichischem Recht

DSFA Liste der österreichischen Aufsichtsbehörde

Die DSB hat im Mai 2018 gem. Art. 35 Abs. 5 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung-Ausnahmenverordnung (DSFA-AV) sog. „White-List“, erlassen, die mit 25.05.2018 in Kraft getreten ist.

Die sog. „Black-List“ wurde am 9. November2018 mit der „Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (DSFA-V)“, veröffentlicht und ist am 10. November 2018 in Kraft getreten.

Die Verordnungen zur DSFA und entsprechende Erläuterungen sind auf der Webseite der DSB unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dsb.gv.at/verordnungen-in-osterreich

Besonderheiten

Eine Ausnahmeregelung der österreichischen Blacklist sieht keine Notwendigkeit einer DSFA, bei bestimmten Verarbeitungen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen vor, wenn es über diese eine Betriebsvereinbarung gibt oder eine gültige Zustimmung der Personalvertretung vorliegt.

Verarbeitungsvorgänge nach dem 3. Hauptstück des DSG (§§ 36 ff; Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des

Maßnahmenvollzugs) sind von der DSFA-V nicht erfasst.

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