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Rechtsgrundlagen nach österreichischem Datenschutzrecht

Öffentliches Interesse

Verarbeitungen im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, sind in § 7 DSG geregelt.

Weitere Informationen hierzu im Kapitel zu Archivierung, wissenschaftliche und historische Forschung.

Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall (§ 10 DSG)

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen sind im Katastrophenfall ermächtigt, personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.

Wer rechtmäßig über personenbezogene Daten verfügt, darf diese an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die personenbezogenen Daten zur Bewältigung der Katastrophe genannten Zwecke benötigen. Auch eine Übermittlung ins Ausland ist unter diesen Voraussetzungen zulässig.

Verantwortliche sind berechtigt, bei Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person, dem Anfragenden personenbezogene Daten zum Aufenthalt der betroffenen Person und dem Stand der Ausforschung zu übermitteln, wenn der Angehörige seine Identität und das Naheverhältnis glaubhaft darlegt.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) dürfen an nahe Angehörige nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Übermittlung zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Wer naher Angehöriger ist, ist in § 10 Abs. 5 DSG definiert; hierzu zählen insb. Eltern, Kinder, Ehegatten.

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks – Bewältigung des Katastrophenfalles – nicht mehr benötigt werden.

Bildverarbeitung

Die Zulässigkeit der Bildverarbeitung ist in § 12 DSG geregelt. Unter den Begriff der Bildaufnahmen fallen sowohl akustische Informationen als auch Fotos sowie Videoaufnahmen, im privaten Bereich.

Demnach ist eine Bildaufnahme unter anderem zulässig, wenn die betroffene Person der Bildaufnahme zugestimmt hat oder wenn im Einzelfall ein berechtigtes Interesse besteht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Ein berechtigtes Interesse kann dabei sein:

  • der Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften oder
  • öffentlich zugänglichen Orten sowie
  • ein privates Dokumentationsinteresse, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen gerichtet ist.

Ausdrücklich verboten hingegen ist eine Videoüberwachung in den höchstpersönlichen Lebensbereich, zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern sowie der automationsunterstützte Abgleich von Aufzeichnungen mit anderen personenbezogenen Daten.

Verarbeitung durch Medien

Gem. § 9 DSG finden bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes, die Bestimmungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen), zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes,

keine Anwendung.

Diese Ausnahmen sollen die Medienfreiheit und das gesetzlich garantierte Redaktionsgeheimnis schützen.

Einwilligung von Kindern

Österreich hat von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, eine niedrigere Altersgrenze bei der Einwilligung von Kindern festzulegen.

In Österreich ist demnach die Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

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