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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach österreichischem Datenschutzrecht

Besondere Regelungen zur Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten enthält das DSG in § 49 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei.

Seit der DSGVO entfällt in Österreich die Verpflichtung zur Erstattung von DVR-Meldungen (Datenverarbeitungsregister) an die Datenschutzbehörde und es obliegt dem Verantwortlichen, unter den Voraussetzungen der DSGVO, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu verwalten.