Ausnahmen zu Verstoß-Benachrichtigung an betroffene Personen
Art. 34 DSGVO (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) ist nicht anwendbar bei bestimmten öffentliche Stellen (z.B. Nachrichten- oder Sicherheitsdienste, Finanzbehörden, Ermittlungsbehörden).