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Datenschutz für Beschäftigte nach tschechischem Recht

Das Datenschutzgesetz enthält keine spezielle Bestimmung über den Datenschutz für Mitarbeiter in der Tschechischen Republik. Dementsprechend ist im Bereich des Arbeitsrechts die Mehrheit der Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter im Gesetz Nr. 262/2006 Slg. enthalten.

Das Arbeitsgesetzbuch enthält mehrere Regeln über die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber als Controller. Diese Regeln beinhalten:

– personenbezogene Daten, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Bestehen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellen muss (Artikel 30 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuches).

– die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, einschließlich ihres Beginns und Endes (Artikel 96 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs)

– das Recht des Arbeitgebers, die Nutzung der Geräte des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer für persönliche Zwecke zu überwachen (Artikel 316 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches).

– die Einschränkung des Arbeitgebers, die Privatsphäre des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund zu überwachen (Artikel 316 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuches).

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