Die Möglichkeit Betroffenenrechte einzuschränken oder zu verzögern
Wenn es notwendig und angemessen ist geschützte Interessen zu sichern (siehe den Abschnitt “Begriffsbestimmungen”), kann der Verantwortliche gem. Art. 11 des tschechischen Datenschutzgesetzes:
- Bestimmungen der DSGVO, die die Vollstreckung von Betroffenenrechten, wie Zugangsrechte, Löschungsrechte, etc. (Artikel 12 bis 22 DSGVO) und allgemeine Vorschriften der DSGVO (Artikel 5 DSGVO) in einer angemessenen Weise anwenden oder
- die Anwendung dieser Vorschriften verzögern.
Der Verantwortliche hat die Pflicht ohne schuldhaftes Zögern jede Einschränkung der Betroffenenrechte der tschechischen Datenschutzbehörde mitzuteilen.
Die Möglichkeit personenbezogene Daten, die unter Artikel 18 DSGVO fallen zu übertragen oder zugänglich zu machen
Gemäß Artikel 13 des tschechischen Datenschutzgesetzes ist der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter verpflichtet personenbezogene Daten zu übertragen oder zugänglich zu machen, wenn deren Verarbeitung unter Art. 18 DSGVO fällt und er dazu verpflichtet ist.