Straftaten bezüglich personenbezogener Daten
Gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes begeht jede natürliche oder juristische Person eine Straftat, wenn sie personenbezogene Daten veröffentlicht und eine solche Veröffentlichung durch eine Handlung oder eine andere Gesetzgebung verboten wurde. Gemäß Artikel 61 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes kann die Tschechische Datenschutzbehörde eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 1.000.000 CZK oder, falls die Person eine Straftat begangen hat, durch Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in Printmedien, Filmen, Rundfunk, Fernsehen, öffentlich zugänglichen Computernetzen oder ähnlichen Verfahren in Höhe von bis zu 5.000.000 CZK verhängen.
Ausnahmen von der Verhängung einer Geldstrafe
Gemäß Artikel 61 Absatz 3 und 62 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes wird die Tschechische Datenschutzbehörde keine Geldbuße für eine bestimmte Gruppe von Kontrolleuren oder Verarbeitern gemäß Artikel 83 Absatz 7 des GDPR – Behörden und Einrichtungen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat – verhängen.
Strafrechtliche Sanktionen
Das tschechische Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/2009 Slg.) enthält Strafen für mehrere Verstöße gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich:
– rechtswidrige Veröffentlichung, Mitteilung oder andere Art der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Behörde erhoben wurden und die gemäß Artikel 180 des Strafgesetzbuches zu einem schweren Schaden für die betroffene Person geführt haben.
– das Stalking mit personenbezogenen Daten gemäß Artikel 354 des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch legt die Strafen für ein solches Verhalten fest, einschließlich einer möglichen Freiheitsstrafe.