Versicherungsvertrag und Kreditbewertung
Zusätzliche Bestimmungen gelten, wenn die Entscheidung im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Versicherungsvertrages (§ 37 BDSG) oder im Rahmen von Handelsgeschäften im Rahmen von Scoring- und Bonitätsauskünften (§ 31 Abs. 1 BDSG) getroffen wird.